Allgemeine Geschäftsbedingungen für Umzüge der Firmen Werkhof Regensburg gGmbH und der Werkhof Amberg-Sulzbach gGmbH (Fa. Werkhof)
1. Geltungsbereich:
Diese Bedingungen gelten für sämtliche Verträge zur Beförderung von Umzugsgut und dessen Lagerung, sowie Verpackungsarbeiten. Die handwerklichen Leistungen, die bei Bedarf von anderen Bereichen der Fa. Werkhof erbracht werden, unterliegen der VOB.
2. Übergabe des Gutes:
Das Transportgut wird der Firma Werkhof unverpackt übergeben. Bei bereits verpackten Gütern können Schäden nur geltend gemacht werden, wenn auch die Verpackung beschädigt ist, und dies noch vor dem Entpacken der Firma Werkhof angezeigt wird.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten wie z.B. Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh-, Radio- und HIFI-Geräte, EDV-Anlagen etc. fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet.
3. Weicht die Menge des Umzugsgutes von den bei Auftragserteilung erteilten Angaben des Auftraggebers ab, so ist die Fa. Werkhof berechtigt, die vereinbarte Vergütung anteilig zu erhöhen.
4. Beförderungsausschluss:
Die Firma Werkhof befördert keine Schusswaffen, Munition bzw. Munitionsteile nach dem deutschen Waffengesetz oder nach den gesetzlichen Definitionen des Ziellandes oder eines Transitlandes.
5. Haftungshöchstbetrag und Haftungsausschluss:
Keine Haftung besteht, wenn der Verlust oder die Beschädigung auf folgende Gefahren zurück zu führen ist:
- Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden
- Ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Auftraggeber
- Beförderung von nicht vom Frachtführer verpacktem Gut in Behältern
- Verladen oder Entladen von Gut, dessen Größe und Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der Frachtführer den Auftraggeber auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Auftraggeber auf der Durchführung der Leistung bestanden hat.
- Beförderung lebender Tiere oder Pflanzen
- Natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes, der zufolge es besonders leicht zu Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, innerer Verderb oder Auslaufen, erleidet.
Die Haftung für Verlust oder Beschädigung des Gutes ist gesetzlich der Höhe nach mit 620 EUR/cbm begrenzt.
6. Schadensanzeige:
Die Ansprüche wegen des Verlustes oder der Beschädigung des Gutes erlöschen,
- wenn der Schaden äußerlich erkennbar war und dem Frachtführer nicht spätestens am Tag nach Ablieferung des Gutes angezeigt wurde. Diese Frist gilt auch für Verlustanzeigen.
- Wenn der Schaden nicht äußerlich erkennbar war und dem Frachtführer nicht innerhalb von 14 Tagen nach der Ablieferung angezeigt wurde.
- Pauschale Schadensersatzansprüche genügen in keinem der Fälle.
7. Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten vor Beendigung der Entladung in bar oder in Form gleichwertiger Zahlungsmittel zu bezahlen. Bei Vereinbarung auf Rechnungserstellung ist diese spätestens 14 Tage nach Zugang der Rechnung zu begleichen. Die Fa. Werkhof behält sich vor, nach Auftragserteilung auf einer Anzahlung in Höhe von 50 % des Angebotspreises zu bestehen.
